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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bringt der Beschuldigte vor, dass er erst IM NACHHINEIN darauf gekommen sei, dass mit seinem Motorfahrrad EIN FREMDER gefahren sei und wer dies gewesen sei, habe er nicht herausbekommen, kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der ihn als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0381), da dieses Vorbringen die Dartuung der Unmöglichkeit der Benennung des Lenkers einschließt.
Schlagworte
Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030326.X01Im RIS seit
12.06.2001