RS Vwgh 1999/6/30 98/03/0326

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Bringt der Beschuldigte vor, dass er erst IM NACHHINEIN darauf gekommen sei, dass mit seinem Motorfahrrad EIN FREMDER gefahren sei und wer dies gewesen sei, habe er nicht herausbekommen, kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der ihn als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0381), da dieses Vorbringen die Dartuung der Unmöglichkeit der Benennung des Lenkers einschließt.

Schlagworte

Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030326.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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