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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Nur wenn eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wird, ist Voraussetzung für die Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden der Partei. Andernfalls hat die Behörde gemäß § 75 Abs 1 AVG die Kosten für ihre Tätigkeit von Amts wegen zu tragen (Hinweis E 2.12.1997, 97/05/0191). Liegt ein derartiger Fall nicht vor, so hat die Behörde auf ein "Verschulden" der Partei an der Vornahme der Amtshandlung nicht einzugehen, und es trifft daher die Partei in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs 1 AVG die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren, wenn sie den Antrag zur Durchführung der diese Gebühren verursachenden Amtshandlung gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030116.X02Im RIS seit
11.07.2001