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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MinroG 1999 §217 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/04/0012 E 22. März 2000Rechtssatz
Der Übergangsregelung des § 217 MinroG 1999 ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, unter der Herrschaft des BergG anhängig gewordene Verfahren nach den Bestimmungen des MinroG 1999 zu Ende zu führen. Mit Rücksicht auf das Wesen antragsbedürftiger Verwaltungsakte setzt dies allerdings bei Erledigung eines unter der Herrschaft des BergG gestellten Antrages voraus, dass auch im MinroG 1999 ein vergleichbarer antragsbedürftiger Verwaltungsakt vorgesehen ist, was im vorliegenden Fall (iZm einem Antrag auf Erteilung einer Gewinnungsbewilligung iSd §§ 94 ff BergG als Voraussetzung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe) aber nicht zutrifft.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040102.X03Im RIS seit
11.07.2001