Nach dem Urteil des EuGH vom 11. Mai 1999, Rs C-350/97 (Monsees) sind Art 30, Art 34 und Art 36 des EG-Vertrages (jetzt Art 28, Art 29 und Art 30 EG) so auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Straßentransport lebender Schlachttiere zu beschränken, indem sie vorschreiben, dass diese Transporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb und nur unter der Bedingung durchgeführt werden dürfen, dass bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten wird, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegen Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt werden. Nach dieser bindenden Auslegung (Hinweis E 24.6.1998, 98/04/0112) der genannten Bestimmungen verstößt § 5 Abs 2 TGSt 1994 gegen Gemeinschaftsrecht, weshalb diese Norm wegen des dem Gemeinschaftsrecht zukommenden Anwendungsvorranges nicht anzuwenden war.