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58/01 BergrechtNorm
BergG 1975 §100 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/04/0012 E 22. März 2000Rechtssatz
Wie sich aus der Gegenüberstellung der §§ 94, 95 und 100 BergG mit § 80 MinroG 1999 ergibt, erfordert nach der seit Inkrafttreten des MinroG 1999 geltenden Rechtslage das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe nur mehr die Vorlage und Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, der in seiner Funktion dem in § 100 BergG geregelten Aufschlussplan und Abbauplan vergleichbar ist. Eine der in den §§ 94 ff BergG geregelten Gewinnungsbewilligung als Voraussetzung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe vergleichbare behördliche Genehmigung kennt das MinroG 1999 nicht mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040102.X01Im RIS seit
11.07.2001