RS Vfgh 1999/7/5 B1116/99

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Anordnung einer Nachschulung mit besonderer Bedachtnahme auf die Problematik von Alkohol im Straßenverkehr gemäß §26 Abs8 iVm §24 Abs3 FührerscheinG.

Der Antragsteller beziffert die Kosten der Nachschulung mit ca. S 7.400,--. Aus den Ausführungen des Antragstellers geht nicht hervor, inwiefern dem Antragsteller durch die Bezahlung dieses Geldbetrages bzw. durch den zusätzlich geltend gemachten erheblichen Zeitaufwand ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Er hat es sohin unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1116.1999

Dokumentnummer

JFR_10009295_99B01116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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