RS Vwgh 1999/6/30 97/03/0033

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GelVerkG §5 Abs1;
GelVerkG §5 Abs2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Beschwerdeführer sein Begehren dahin präzisiert, dass sich der Antrag auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis nur auf eine Teiltätigkeit bezüglich des Mietwagengewerbes bezieht, so ist eine Entscheidung der Behörde, mit der über einen Antrag auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis als Voraussetzung für die Erteilung einer Mietwagenkonzession ohne Einschränkung abgesprochen wird, rechtswidrig. Hat die belangte Behörde darauf zwar - verbal - in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, diesem Umstand jedoch inhaltlich keine für die Entscheidung maßgebliche Bedeutung eingeräumt und derart auch nicht begründet, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bzw. des § 28 Abs 1 Z 2 legcit, jeweils bezogen auf den auf die Teiltätigkeit gerichteten Antrag gegeben seien, so bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung und wurden ebenso Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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