RS Vwgh 1999/6/30 98/04/0215

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;

Rechtssatz

Zufolge § 82 Abs 7 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 ist die Bestimmung des § 356 Abs 3 GewO 1994, die die Parteistellung der Nachbarn in den in § 356 Abs 1 GewO 1994 genannten Verfahren von der (weiteren) Voraussetzung abhängig machte, dass diese Einwendungen gegen die Anlage iSd § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, als von der Regelung des § 42 Abs 1 AVG abweichende Bestimmung, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten. Nachbarn sind in den genannten Verfahren nunmehr auch ohne Erhebung von Einwendungen Parteien. Sie verlieren ihre Parteistellung jedoch gemäß § 42 Abs 1 AVG, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994, Einwendungen gegen die Anlage iSd § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040215.X01

Im RIS seit

17.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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