RS Vwgh 1999/6/30 97/03/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §5 Abs1;
GelVerkG 1996 §5 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VStG §55;

Rechtssatz

Von der Behörde können bei der nach § 5 GelVerkG 1996 vorzunehmenden Untersuchung des Charakterbildes des Betriebsinhabers - nach dem Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit - auch jene Handlungen oder Unterlassungen herangezogen werden, für welche Verwaltungsstrafen verhängt wurden, selbst wenn diese längere Zeit zurückliegen oder als getilgt zu gelten haben (Hinweis E 19.3.1982, 81/04/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030374.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten