Die Normen des VwGG bilden keine Grundlage für den Ersatz des Aufwandes für einen an den EuGH gerichteten Schriftsatz des Bf sowie den Ersatz der Kosten für die Teilnahme des Bf an der vor dem EuGH durchgeführten mündlichen Verhandlung. Gemäß Art 104 § 5 erster Satz VerfahrensO des EuGH ist die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichtes (Hinweis EuGH 6.4.1962, Rs 13/61, De Geus/Bosch). In seinem Urteil vom 1. März 1973, Rs 62/72 (Bollmann), sprach der EuGH aus, Art 103 § 1 VerfahrensO - diese Bestimmung ordnet die entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften der VerfahrensO für das streitige Verfahren auf das Vorabentscheidungsverfahren an - beziehe sich angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Art 177 des EWG-Vertrages (nunmehr Art 234 EG) nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Art 177 EWG-Vertrag (nunmehr Art 234 EG) notwendig waren. Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmten sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.