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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GelVerkG 1996 §1 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff der Zuverlässigkeit in § 5 Abs 1 iZm § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 wird nicht in jenem Begriffsverständnis gebraucht, wie er in der GewO 1994 seinen Niederschlag gefunden hat. Während § 87 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 einerseits von der Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (hinsichtlich § 13 GewO 1994) und § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 andererseits vom Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit (in einem engeren Sinn) ausgeht - eine solche systematische Trennung lag auch der GewO 1973 idF vor der GewRNov 1992 zugrunde - werden in § 5 Abs 1 iZm § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur - iSd GewO 1994 - Zuverlässigkeitsregeln, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammengefasst und geht das GelVerkG 1996 in diesem Sinne von einem - weiteren - Begriff der Zuverlässigkeit aus. Vor diesem Hintergrund ist daher auch der Einleitungssatz des § 5
Abs 1 GelVerkG 1996 zu sehen (" ... neben den allgemeinen
Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes ...").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030374.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014