RS Vfgh 1999/7/14 B1156/99

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Veröffentlicht am 14.07.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Beschwerde gegen Entzug der Lenkerberechtigung für zwei Wochen.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen (Beschwerdeführer macht Nachteile für die Berufsausübung als Rechtsanwalt geltend). Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit: Verkehrsteilnehmer, die aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als verkehrsunzuverlässig im Sinne des §7 Abs1 FSG 1997 gelten, sind von der aktiven Teilnahme am Verkehr vorübergehend auszuschließen, um zu verhindern, daß sie sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer weiterhin erheblich gefährden. Eine derartige Gefährdung von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse.

ebenso bezüglich der behaupteten Einschränkung der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit: B v 21.07.99, B 1194/99.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1156.1999

Dokumentnummer

JFR_10009286_99B01156_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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