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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge
Beschwerde gegen Entzug der Lenkerberechtigung für zwei Wochen.
Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen (Beschwerdeführer macht Nachteile für die Berufsausübung als Rechtsanwalt geltend). Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit: Verkehrsteilnehmer, die aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als verkehrsunzuverlässig im Sinne des §7 Abs1 FSG 1997 gelten, sind von der aktiven Teilnahme am Verkehr vorübergehend auszuschließen, um zu verhindern, daß sie sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer weiterhin erheblich gefährden. Eine derartige Gefährdung von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse.
ebenso bezüglich der behaupteten Einschränkung der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit: B v 21.07.99, B 1194/99.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1156.1999Dokumentnummer
JFR_10009286_99B01156_01