RS Vwgh 1999/6/30 99/04/0040

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/04/0045 E 30. Juni 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 3

Stammrechtssatz

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44 a lit a VStG betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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