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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es belastet den Bf nicht in seinen Rechten, wenn die belangte Behörde in den Spruch die Worte aufnahm, dass die Berufung "teilweise abgewiesen" werde, und die belangte Behörde nicht die Diktion verwendete, dass der Berufung "teilweise Folge gegeben" werde, zumal sich im Beschwerdefall jedenfalls iZm der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass die Berufung des Bf zur Gänze erledigt wurde (Hinweis E 24.9.1993, 91/17/0060).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030116.X01Im RIS seit
11.07.2001