RS Vwgh 1999/6/30 97/03/0116

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es belastet den Bf nicht in seinen Rechten, wenn die belangte Behörde in den Spruch die Worte aufnahm, dass die Berufung "teilweise abgewiesen" werde, und die belangte Behörde nicht die Diktion verwendete, dass der Berufung "teilweise Folge gegeben" werde, zumal sich im Beschwerdefall jedenfalls iZm der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass die Berufung des Bf zur Gänze erledigt wurde (Hinweis E 24.9.1993, 91/17/0060).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030116.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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