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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/03/0172 E 28. Februar 2001 99/02/0115 E 26. Mai 2000 2000/03/0362 E 3. September 2003 98/03/0345 E 27. Februar 2002 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2007/17/0155 E VS 2. Juni 2008 RS 2; (RIS: abwh)Rechtssatz
Entscheidungen über Einwendungen iSd Art 9 Abs 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amtshilfe und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, die nach österreichischem Recht zu erledigen sind, stellen keine Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG dar; als solche sind nämlich nur Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (Hinweis: E VS 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989). Die Entscheidungen über die genannten Einwendungen zählen vielmehr zu den im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden, für welche jedoch sowohl die Zuständigkeitsregelungen des VVG als auch - hinsichtlich einer Geldstrafe zumindest soweit sie die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruches betreffen - die Vorschriften über den zweigliedrigen Instanzenzug gelten.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030042.X01Im RIS seit
28.12.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011