RS Vwgh 1999/6/30 99/04/0102

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

58/01 Bergrecht
58/02 Energierecht

Norm

BergG 1975 §100 Abs1;
BergG 1975 §94 Abs1;
MinroG 1999 §80 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/04/0012 E 22. März 2000

Rechtssatz

Sowohl bei der Erteilung der Gewinnungsbewilligung nach den §§ 94 ff BergG und der nach § 100 BergG zu erteilenden Genehmigung des Aufschluss- und Abbauplanes als auch bei der in § 80 MinroG 1999 geregelten Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Das Wesen solcher antragsbedürftiger Verwaltungsakte besteht darin, dass die Behörde bei Erlassung derartiger Verwaltungsakte an einen entsprechenden Antrag der Partei gebunden ist. Solche Verwaltungsakte dürfen von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden (Hinweis E 9.11.1977, 2382/77, VwSlg 9425 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040102.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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