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58/01 BergrechtNorm
BergG 1975 §100 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/04/0012 E 22. März 2000Rechtssatz
Sowohl bei der Erteilung der Gewinnungsbewilligung nach den §§ 94 ff BergG und der nach § 100 BergG zu erteilenden Genehmigung des Aufschluss- und Abbauplanes als auch bei der in § 80 MinroG 1999 geregelten Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Das Wesen solcher antragsbedürftiger Verwaltungsakte besteht darin, dass die Behörde bei Erlassung derartiger Verwaltungsakte an einen entsprechenden Antrag der Partei gebunden ist. Solche Verwaltungsakte dürfen von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden (Hinweis E 9.11.1977, 2382/77, VwSlg 9425 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040102.X02Im RIS seit
11.07.2001