RS Vwgh 1999/6/30 98/04/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/04/0025 2 (hier: Eine erst nach Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung erfolgende Klarstellung von Art und Umfang der beantragten Genehmigung ist daher unzulässig, an diesem Erfordernis hat die Rechtslage BGBl I 1998/158, wonach es der Erhebung von Einwendungen zur Begründung der Parteistellung der Nachbarn nicht mehr bedarf, nichts geändert, bewirkt doch die Unterlassung der Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung der Nachbarn.

Stammrechtssatz

Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs 1 GewO 1973 zugrunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die dem Nachbarn gem § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0185). Im Falle einer Antragstellung nach § 353 GewO 1973 muß im Hinblick auf die sich aus § 356 Abs 3 legcit ergebende Regelung ein die erforderliche Klarheit aufweisender Antrag schon der behördlichen Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung zugrunde liegen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040215.X03

Im RIS seit

17.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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