RS Vwgh 1999/6/30 99/04/0043

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §354;

Rechtssatz

Selbst wenn im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 354 GewO 1994 nicht vorgelegen sind und die Erstbehörde ihren Bescheid missbräuchlich und rechtswidrig auf § 354 GewO 1994 gestützt hat, ändert dies nichts am Charakter des erstbehördlichen Bescheides als eines solchen nach § 354 GewO 1994, der der in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelbeschränkung unterliegt (Hinweis E 12.7.1994, 92/04/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040043.X01

Im RIS seit

22.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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