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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §354;Rechtssatz
Selbst wenn im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 354 GewO 1994 nicht vorgelegen sind und die Erstbehörde ihren Bescheid missbräuchlich und rechtswidrig auf § 354 GewO 1994 gestützt hat, ändert dies nichts am Charakter des erstbehördlichen Bescheides als eines solchen nach § 354 GewO 1994, der der in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelbeschränkung unterliegt (Hinweis E 12.7.1994, 92/04/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040043.X01Im RIS seit
22.08.2001