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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51 Abs7 idF 1995/620;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/07 95/05/0002 1 (für die hier strittige Frage der Einrechnung der Zeit eines mit einem aufhebenden Erkenntnis beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in die Frist für die neuerlich zu erlassende Berufungsentscheidung ergeben sich aus der Regierungsvorlage zu § 51 Abs 7 VStG idF BGBl 1995/620, 131 BlgNr, 19te GP, keine Aufschlüsse; der VwGH sieht daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen).Stammrechtssatz
Wird die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von fünfzehn Monaten erlassen, diese aber durch den VfGH oder VwGH aufgehoben, so ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist, und zwar von fünfzehn Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH oder des VwGH an sie eingeräumt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030173.X01Im RIS seit
20.11.2000