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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Wertungskriterien der seit dem Ende des strafbaren Verhaltens (hier: Verbrechen nach § 28 Abs 2 und 3 SMG 1997 und Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG 1997) verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit fällt zugunsten des Lenkers ins Gewicht, wenn er aus eigenem vom strafbaren Verhalten Abstand genommen hat und wenn er sich bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme durch rund 14 Monate hindurch wohl verhalten hat. Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Wohlverhaltens und der Unbescholtenheit des Lenkers bis zum gegenständlichen strafbaren Verhalten entspricht eine Prognose, der Lenker werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von rund drei Jahren ab dem Ende des strafbaren Verhaltens wieder erlangen, nicht dem Gesetz. Die Kraftfahrbehörde hätte vielmehr zur Annahme einer wesentlich kürzeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers gelangen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110173.X02Im RIS seit
20.11.2000