RS Vwgh 1999/7/1 95/21/0894

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 58 Abs 1 und § 59 Abs 1 erster Satz AVG sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insb auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen; sie sind also nicht isoliert so zu verstehen dass behördliche Erledigungen nur dann als Bescheide zu werten sind, wenn alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide und über die Bescheiderlassung erfüllt sind (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977). Die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und der Spruch dieses Bescheides stehen in einer Wechselbeziehung zu einander, weil einerseits eine behördliche Erledigung nur dann als Bescheid ausdrücklich bezeichnet werden darf und zu bezeichnen ist, wenn die Erledigung ihrem Inhalt nach normativ ist, und weil andererseits sowohl die Bezeichnung als Bescheid als auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Spruch als Bescheidinhalt den Zweck haben, dem Adressaten der Erledigung mit Klarheit vor Augen zu führen, dass es sich um einen verwaltungsbehördlichen Bescheid handelt. Dies geschieht durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid in förmlicher Weise, durch den Spruch, mag er im Einzelnen auch nicht den Verfahrensvorschriften über den Spruch entsprechen, in inhaltlicher Weise (vgl auch dazu den Beschluss VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210894.X01

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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