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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Folge
Entziehung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Granitwürfel-, Schotter- und Bruchsteinerzeugung in der Form eines Industriebetriebes" gemäß §91 Abs2 und §87 Abs1 Z2 sowie §13 Abs3, Abs5 und Abs7 GewO 1994.
Unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die Abwicklung der laufenden Geschäfte sowie auf die Gefährdung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter im Falle der Einstellung der Unternehmenstätigkeit.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1181.1999Dokumentnummer
JFR_10009272_99B01181_01