RS Vfgh 1999/7/28 B1181/99

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge

Entziehung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Granitwürfel-, Schotter- und Bruchsteinerzeugung in der Form eines Industriebetriebes" gemäß §91 Abs2 und §87 Abs1 Z2 sowie §13 Abs3, Abs5 und Abs7 GewO 1994.

Unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die Abwicklung der laufenden Geschäfte sowie auf die Gefährdung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter im Falle der Einstellung der Unternehmenstätigkeit.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1181.1999

Dokumentnummer

JFR_10009272_99B01181_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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