RS Vwgh 1999/7/1 97/21/0611

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs1;
AVG §16;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/21/0659

Rechtssatz

Eine besondere Form der Einstellung des Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG 1993 ordnet das FrG 1993 nicht an. Auch im AVG ist eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen (Hinweis E 251.1996, 95/07/0085). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einstellung des Feststellungsverfahrens als gegenstandslos nach § 54 Abs 4 FrG 1993 formlos - zu dokumentieren lediglich in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) - erfolgen kann, zumal es dem offensichtlichen Zweck der Verfahrenseinstellung

- Verfahrensökonomie - zuwiderlaufen würde, regelmäßig umfangreiche und im Hinblick auf allfällige "Weiterschiebungen" nur bedingt erfolgversprechende Ermittlungen über den Aufenthaltsort eines abgeschobenen Fremden (so er im Verfahren unvertreten ist; der Vertretungsfall kann nicht anders behandelt werden) anzustellen. (Siehe zu der vergleichbaren Bestimmung des § 30 Abs 1 AsylG 1997 die Ausführungen in der RV, 686 BlgNR 20. GP, 28, wo ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Einstellung formlos zu erfolgen habe.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210611.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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