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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6;Rechtssatz
Die Beh verweist in der Begründung ihres Bescheides vom November 1998, mit dem die Berufung des Fremden gegen seine Ausweisung als verspätet zurückgewiesen wird, auf ihr Schreiben vom Februar 1998, das die Information enthält, es sei beabsichtigt, den Antrag des Fremden auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung abzulehnen und gegen ihn die Ausweisung zu verfügen. Weiters sieht sie das Verfahren über den Antrag des Fremden vom Dezember 1996 auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG als "laufendes Ausweisungsverfahren" an, in dem der Fremde rechtsanwaltlich vertreten gewesen sei. Im konkreten Fall wurde das iSd § 8 Abs 1 ZustG relevante Ausweisungsverfahren nicht bereits durch den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, sondern erst durch die von der Beh mit Schreiben vom Februar 1998 mitgeteilte Absicht, gegen den Fremden die Ausweisung zu verfügen. Da der Fremde von dieser Einleitung des Ausweisungsverfahrens keine Kenntnis hatte, bestand keine Mitteilungspflicht im Sinne der genannten Norm, weshalb die auf § 8 Abs 2 ZustG gestützte Zustellung rechtswidrig erfolgte und den Lauf der Berufungsfrist nicht in Gang setzen konnte.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210512.X01Im RIS seit
02.05.2001