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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die belBeh kann nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde innerhalb der ihr gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist lediglich den versäumten Bescheid nachholen, dh in der Sache selbst entscheiden (Hinweis E 10.7.1953, 701/52, VwSlg 3076 A/1953). Hingegen ist sie nicht zuständig, einen das Verfahren betreffenden Bescheid, insbesondere einen Aussetzungsbescheid, zu erlassen (Hinweis E 16.3.1981, 3605/80). Dennoch hätte der VwGH die Rechtswirkungen eines solchen - zunächst - dem Rechtsbestand angehörigen verfahrensrechtlichen Bescheides zu beachten, solange seine Rechtswirkungen noch andauern; dessen Bindungswirkung schlösse für die Dauer ihres rechtlichen Bestandes eine Entscheidung in der Sache aus (Hinweis B 4.12.1975, 1254 /75, VwSlg 8937 A/1975; E 16.3.1981, 3605/80). (Hier: Diese, eine Sacherledigung - zeitweilig - hindernden Rechtswirkungen sind mit der Erlassung eines Erkenntnisses des VwGH, mit dem der genannte, nach § 38 AVG ergangene Aussetzungsbescheid aufgehoben wurde, erloschen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995210553.X01Im RIS seit
11.07.2001