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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten - wie bei Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 55 Abs 1 FrG 1993 - bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist, und schafft sein Antrag die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides. Hat der Fremde im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, staatenlos zu sein und kein gültiges Reisedokument zu besitzen oder von einem Heimatstaat erlangen zu können, hat er seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf § 55 Abs 1 Z 1 FrG 1993 und nicht auch auf die übrigen Fälle des § 55 Abs 1 legcit, die nur auf ausländische Staatsangehörige Anwendung finden, gestützt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995211247.X01Im RIS seit
11.07.2001