Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der vorletzte Satz der in Rede stehenden Erledigung, welcher lautet: "Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte somit Ihrem Antrag auf Sichtvermerk gemäss § 6 Abs 1 Z 1 FrG nicht entsprochen werden.", deutet auf eine beabsichtigte normative Aussage hin. So gesehen ist darin, wenngleich an unüblicher Stelle platziert, der Spruch des Bescheides zu sehen. Diese Annahme wird durch den nachfolgenden Satz "Daher war spruchgemäß zu entscheiden." noch verstärkt. Angesichts des erwähnten Inhalts der ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid", des Betreffs "Sichtvermerksversagung" und der Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung ist die bekämpfte Erledigung als ein der Rechtskraft fähiger normativer Abspruch, somit als Bescheid zu werten.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995210894.X02Im RIS seit
05.02.2001