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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) wegen der Verwaltungsübertretung nach Art1 Abs1 lita der EG-Verordnung Nr. 3298/94 idF der EG-Verordnung Nr. 1524/96 iVm. §23 Abs1 Z8 GüterbeförderungsG, BGBl. 1995/593 idF BGBl. 1998/17 (keine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte).
Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, durch konkrete Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VfGH 04.04.96, B887/96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1270.1999Dokumentnummer
JFR_10009197_99B01270_01