RS Vfgh 1999/8/3 B1270/99

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Veröffentlicht am 03.08.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) wegen der Verwaltungsübertretung nach Art1 Abs1 lita der EG-Verordnung Nr. 3298/94 idF der EG-Verordnung Nr. 1524/96 iVm. §23 Abs1 Z8 GüterbeförderungsG, BGBl. 1995/593 idF BGBl. 1998/17 (keine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte).

Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, durch konkrete Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VfGH 04.04.96, B887/96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1270.1999

Dokumentnummer

JFR_10009197_99B01270_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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