Index
L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §1;Rechtssatz
Hat der ASt (der nunmehr Gesellschafter mit zwei Fünfteln der Geschäftsanteile und einer der beiden Geschäftsführer der GmbH ist) die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Krankenanstalt an eine unter seiner maßgebenden Mitwirkung zu gründende Gesellschaft angestrebt (dass nicht die GmbH oder eine unmittelbare Rechtsvorgängerin den das Verfahren einleitenden Antrag stellte, ist also darauf zurückzuführen, dass es zum Zeitpunkt der Antragstellung eine solche Gesellschaft noch nicht gab), war der Antrag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der - bereits bestehenden - GmbH zuzurechnen. Eine funktionelle Unzuständigkeit der belangten Behörde (infolge Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne zugrundeliegenden Antrag) ist damit nicht gegeben.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110280.X03Im RIS seit
21.02.2002