RS Vwgh 1999/7/1 98/11/0280

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §13 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §6 Abs1;

Rechtssatz

Hat der ASt (der nunmehr Gesellschafter mit zwei Fünfteln der Geschäftsanteile und einer der beiden Geschäftsführer der GmbH ist) die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Krankenanstalt an eine unter seiner maßgebenden Mitwirkung zu gründende Gesellschaft angestrebt (dass nicht die GmbH oder eine unmittelbare Rechtsvorgängerin den das Verfahren einleitenden Antrag stellte, ist also darauf zurückzuführen, dass es zum Zeitpunkt der Antragstellung eine solche Gesellschaft noch nicht gab), war der Antrag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der - bereits bestehenden - GmbH zuzurechnen. Eine funktionelle Unzuständigkeit der belangten Behörde (infolge Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne zugrundeliegenden Antrag) ist damit nicht gegeben.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110280.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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