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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/21/0659Rechtssatz
Nach durchgeführter Abschiebung des Fremden kann die Beh im Verfahren nach § 54 FrG 1993 mangels weiterbestehender Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides nicht mehr säumig werden. Damit ist es dem betreffenden Fremden aber auch unmöglich, mit Erfolg eine Entscheidungspflicht dieser Beh geltend zu machen; ein dennoch erhobener Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wäre von dieser als unzulässig zurückzuweisen. Ist das Hauptverfahren einzustellen und besteht im Rahmen desselben keine behördliche Entscheidungspflicht mehr, so muss das auch für Verfahren gelten, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, wie dies etwa beim Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist der Fall ist. Eine Verselbstständigung dieser Verfahren, die letztlich nur auf die Erledigung des Hauptverfahrens abzielen, kommt nicht in Betracht. (Zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren siehe etwa B 5.3.1999, 98/21/0282).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210611.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017