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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Eine Ausweisung gem § 17 Abs 1 FrG 1993 wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren nach § 17 FrG 1993 (nunmehr § 33 Abs 1 FrG 1997) geklärt werden (Hinweis B 23.10.1997, 95/18/1306). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; sowohl im Fall der Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gem einer auf Grund § 29 FrG 1997 erlassenen Verordnung als auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieser Umstände erlassene Ausweisung nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (Hinweis B 23.10.1997, 95/18/1306; B 27.11.1998, 95/21/0983). Die Beschwerde ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210592.X01Im RIS seit
30.05.2001