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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkerberechtigung.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat daher sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1344.1999Dokumentnummer
JFR_10009189_99B01344_01