RS Vfgh 1999/8/11 B1344/99

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Veröffentlicht am 11.08.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkerberechtigung.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat daher sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1344.1999

Dokumentnummer

JFR_10009189_99B01344_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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