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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der seinerzeit bekämpfte Einberufungsbefehl konnte nicht mehr befolgt werden, weil der Zeitpunkt, zu dem der Präsenzdienst anzutreten war, bei Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des VwGH an den WehrPfl bereits in der Vergangenheit lag (Hinweis E 17.1.1995, 94/11/0393,0394). Es bedurfte somit der neuerlichen Bestimmung eines Einberufungstermins zur Klarstellung des Beginnes des Präsenzstandes und der Dienstzeit des WehrPfl (hier: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren konnte auch schon deshalb nicht zum nachträglichen Wegfall der Beschwerdelegitimation führen, weil wegen der Möglichkeit der neuerlichen Erlassung eines Einberufungsbefehles weiterhin ein rechtliches Interesse an der Klärung besteht, ob die Erlassung eines Einberufungsbefehles aus den in der Beschwerde genannten Gründen zulässig war).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110062.X03Im RIS seit
27.11.2000