RS Vwgh 1999/7/1 99/11/0062

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §1 Abs3;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §37 Abs1;

Rechtssatz

Der seinerzeit bekämpfte Einberufungsbefehl konnte nicht mehr befolgt werden, weil der Zeitpunkt, zu dem der Präsenzdienst anzutreten war, bei Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des VwGH an den WehrPfl bereits in der Vergangenheit lag (Hinweis E 17.1.1995, 94/11/0393,0394). Es bedurfte somit der neuerlichen Bestimmung eines Einberufungstermins zur Klarstellung des Beginnes des Präsenzstandes und der Dienstzeit des WehrPfl (hier: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren konnte auch schon deshalb nicht zum nachträglichen Wegfall der Beschwerdelegitimation führen, weil wegen der Möglichkeit der neuerlichen Erlassung eines Einberufungsbefehles weiterhin ein rechtliches Interesse an der Klärung besteht, ob die Erlassung eines Einberufungsbefehles aus den in der Beschwerde genannten Gründen zulässig war).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110062.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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