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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / AbgabenRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Beiträgen an den Tourismusverband Oberlienz und den Tiroler Tourismusförderungsfonds für die Jahre 1993 bis 1995.
In Anbetracht der Möglichkeit, hinsichtlich des vorgeschriebenen Betrages um Stundung oder Entrichtung in Raten anzusuchen (§160 Tir LAO iVm §38 Abs1 Tir TourismusG 1991), wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1182.1999Dokumentnummer
JFR_10009189_99B01182_01