RS Vfgh 1999/8/11 B1182/99

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Veröffentlicht am 11.08.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Beiträgen an den Tourismusverband Oberlienz und den Tiroler Tourismusförderungsfonds für die Jahre 1993 bis 1995.

In Anbetracht der Möglichkeit, hinsichtlich des vorgeschriebenen Betrages um Stundung oder Entrichtung in Raten anzusuchen (§160 Tir LAO iVm §38 Abs1 Tir TourismusG 1991), wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1182.1999

Dokumentnummer

JFR_10009189_99B01182_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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