RS Vwgh 1999/7/2 96/19/2574

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1999
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/18 97/19/1402 1 (hier: der Eheabschluss lag rund fünf Jahre und vier Monate zurück; hier: auch der Umstand, dass die Fremde gerichtlich unbescholten und auch verwaltungsstrafrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, kann nicht zu ihren Gunsten ausschlagen)

Stammrechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag der Eheabschluß etwas weniger als fünf Jahre zurück. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die auf § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gestützte Gefährdungsprognose auch in einem Fall für gerechtfertigt, in dem der Eheabschluß länger als sieben Jahre zurückreichte (Hinweis E 12.11.1996, 96/19/3068). Schon von dem seit Eingehen der Ehe verstrichenen Zeitraum her liegt vorliegendenfalls auch kein dem E 4.12.1997, 97/18/0097, vergleichbarer Sachverhalt vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996192574.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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