RS Vfgh 1999/8/12 B1135/99

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Veröffentlicht am 12.08.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGHGO §42

Rechtssatz

Berichtigung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen eines Schreibfehlers.

Es handelt sich bei der Wortfolge "kein unverhältnismäßiger Nachteil" (anstatt "ein unverhältnismäßiger Nachteil") um einen offenbaren Schreibfehler, wie sich schon aus dem Text des §85 Abs2 erster Satz VfGG ergibt, dessen Inhalt hier wiedergegeben wird.

Entscheidungstexte

  • B 1135/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.08.1999 B 1135/99

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1135.1999

Dokumentnummer

JFR_10009188_99B01135_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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