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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Berichtigung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen eines Schreibfehlers.
Es handelt sich bei der Wortfolge "kein unverhältnismäßiger Nachteil" (anstatt "ein unverhältnismäßiger Nachteil") um einen offenbaren Schreibfehler, wie sich schon aus dem Text des §85 Abs2 erster Satz VfGG ergibt, dessen Inhalt hier wiedergegeben wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1135.1999Dokumentnummer
JFR_10009188_99B01135_2_01