RS Vwgh 1999/7/5 99/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §207 Abs2 idF 1998/I/009 ;
B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP6;
VerfGG 1953 §17a Abs1;
VwGG §24 Abs3;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;

Rechtssatz

Die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG entsteht mit Überreichung der Beschwerde, worunter das "Einlangen" beim VwGH zu verstehen ist (Hinweis E 30.4.1999, 99/16/0130). Wenn Arnold in "Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz" in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 227f, damit argumentiert, dass es zu keiner "Überreichung" komme, wenn der VfGH den Akt mit Abtretungsbeschluss an den VwGH zur Entscheidung abtritt, ist dem zu entgegnen, dass auch bei der Postaufgabe keine "Überreichung" im Wortsinn erfolgt. Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass eine unmittelbar an den VwGH gerichtete, im Postweg übermittelte Beschwerde den Gebührentatbestand des § 24 Abs 3 VwGG erfüllt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerde unabhängig davon "überreicht" wird, ob sie in der Einlaufstelle abgegeben, per Post übersendet oder vom VfGH über die Einlaufstelle übermittelt wird (Hinweis E 27.5.1999, 99/16/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160182.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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