RS Vwgh 1999/7/5 95/05/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/05/0353 1

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag ist dem Eigentümer der baulichen Anlage zu erteilen. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes trifft den jeweiligen Eigentümer der baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand hergestellt haben (Hinweis E 17.11.1975, 1259/75). Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag - auch gegenüber dem Mieter - durchzusetzen, somit dem Eigentümer der baulichen Anlage.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050303.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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