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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0217 E 2. Dezember 1985 RS 3Stammrechtssatz
Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlaßt - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 723 ff).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Andere rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160145.X03Im RIS seit
20.11.2000