RS Vwgh 1999/7/5 96/16/0165

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0166 96/16/0167 96/16/0168

Rechtssatz

Ein zumindest teilweise vorliegendes Privatinteresse ist im konkreten Fall zu bejahen: Die Anträge des Abgabepflichtigen waren darauf ausgerichtet, dass die beantragten Projekte nicht bewilligt würden; die Nichtverbauung einer Nachbarliegenschaft durch einen emittierenden Betrieb bringt nicht nur ideelle, sondern zweifelsohne materielle Vorteile. Der Umstand, dass die Baubehörde und Gewerbebehörde jedenfalls dem Gesetz gemäß vorzugehen hat, schmälert das Privatinteresse des Abgabepflichtigen an der Versagung der begehrten Bewilligungen keineswegs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160165.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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