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20 Privatrecht allgemeinNorm
BudgetbegleitG 02te 1997 Art1 Z4Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/16/0018 E 17.10.2001Rechtssatz
Das in § 508 ZPO idF BGBl 1997/I/140 geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten. Daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anm 1 zu TP 3 GGG handelt, womit klargestellt ist, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anm 2 zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Kommt es demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch hat der Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als verspätet keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl TP 1 Anm 3 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anm 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des 2. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887 BlgNR 20. GP) aufgehoben. Eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 2 GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber auch aus Anm 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160162.X01Im RIS seit
14.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019