RS Vwgh 1999/7/5 99/16/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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32 Steuerrecht

Norm

BudgetbegleitG 02te 1997 Art1 Z4
GGG 1984 TP1 Anm3
GGG 1984 TP3 Anm1
GGG 1984 TP3 Anm2
GGG 1984 §2 Z1 litc
GGG 1984 §30 Abs2 Z2
WGNov 1997 Art7 Z41
ZPO §500 Abs2 Z3
ZPO §502 Abs1
ZPO §508 idF 1997/I/140

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/16/0018 E 17.10.2001

Rechtssatz

Das in § 508 ZPO idF BGBl 1997/I/140 geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten. Daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anm 1 zu TP 3 GGG handelt, womit klargestellt ist, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anm 2 zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Kommt es demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch hat der Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als verspätet keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl TP 1 Anm 3 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anm 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des 2. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887 BlgNR 20. GP) aufgehoben. Eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 2 GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber auch aus Anm 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160162.X01

Im RIS seit

14.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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