RS Vfgh 1999/8/30 B1225/99

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Veröffentlicht am 30.08.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Keine Folge, weil dem das zwingende öffentliche Interesse an dem durch den angefochtenen Bescheid angestrebten Effekt entgegensteht und es der beschwerdeführenden Gesellschaft frei steht, diesen Effekt auch durch die von ihr gewünschten Maßnahmen zu erreichen (womit die durch den Bescheid auferlegte Verpflichtung entfällt).

(Anordnung gemäß §34 TelekommunikationsG, daß die beschwerdeführende Gesellschaft den Zusammenschaltungsverkehr mit im Bescheid genannten Telekommunikationsunternehmen nach Maßgabe bestimmter Regeln abzuwickeln habe).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1225.1999

Dokumentnummer

JFR_10009170_99B01225_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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