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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Post- und FernmelderechtRechtssatz
Keine Folge, weil dem das zwingende öffentliche Interesse an dem durch den angefochtenen Bescheid angestrebten Effekt entgegensteht und es der beschwerdeführenden Gesellschaft frei steht, diesen Effekt auch durch die von ihr gewünschten Maßnahmen zu erreichen (womit die durch den Bescheid auferlegte Verpflichtung entfällt).
(Anordnung gemäß §34 TelekommunikationsG, daß die beschwerdeführende Gesellschaft den Zusammenschaltungsverkehr mit im Bescheid genannten Telekommunikationsunternehmen nach Maßgabe bestimmter Regeln abzuwickeln habe).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1225.1999Dokumentnummer
JFR_10009170_99B01225_01