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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des K G, ..., vertreten durch die V Rechtsanwalt GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. März 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. März 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlung für 2004 als im Wesentlichen unbegründet abgewiesen.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung nicht entgegenstünden und auch Dritten keine Nachteile erwachsen würden. Die Einbringlichkeit der Abgabe sei nicht gefährdet. Für den Antragsteller sei die sofortige Bezahlung mit einem "enormen" Nachteil verbunden, da er aktuell nicht über die liquiden Mittel verfüge, um die vorgeschriebene Abgabe zu bezahlen. Er müsse eine Kredit aufnehmen oder aber seine Vermögenswerte veräußern. Die geschuldete Steuer sei im Verhältnis zum - insbesondere liquiden - Vermögen des Antragstellers unverhältnismäßig hoch.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Vorbringen des Antragstellers ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da er im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO - vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Dabei ist insbesondere der Hinweis auf die allfällige Notwendigkeit einer Kreditfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen: Der Zinsenbelastung des Beschwerdeführers stünden nämlich im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers gegenüber (vgl. z.B. VfSlg. 16.153/2001). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B503.2005Dokumentnummer
JFT_09949483_05B00503_00