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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §10 Z2;Rechtssatz
Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis bezieht sich nicht mehr auf die WEITERE ABWICKLUNG derjenigen Rechtsgeschäfte, die die Gebietskörperschaft abschließt, auch wenn diese Rechtsgeschäfte an sich von der Gebietskörperschaft im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises geschlossen werden (Hinweis E 22.6.1987, 86/15/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160375.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009