Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177 Abs1;Rechtssatz
Der Zolltarif verwendet einfache und klare Unterscheidungsmerkmale, die es dem abfertigenden Zollbeamten wie dem Anmelder der Waren ermöglichen, an der Ware selbst die für die Einreihung maßgebenden Merkmale festzustellen. Werden diese Feststellungen von versierten und erfahrenen Zollbeamten getroffen, die allgemein in der zolltariflichen Warenkunde sehr gut ausgebildet sind, erübrigt sich in der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen im Zuge der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160176.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012