RS Vwgh 1999/7/5 96/16/0176

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz
39/04 Zollabkommen

Norm

BAO §177 Abs1;
NomenklaturKonv Zolltarifschema 1960;
ZTG 1988 Zolltarif;

Rechtssatz

Der Zolltarif verwendet einfache und klare Unterscheidungsmerkmale, die es dem abfertigenden Zollbeamten wie dem Anmelder der Waren ermöglichen, an der Ware selbst die für die Einreihung maßgebenden Merkmale festzustellen. Werden diese Feststellungen von versierten und erfahrenen Zollbeamten getroffen, die allgemein in der zolltariflichen Warenkunde sehr gut ausgebildet sind, erübrigt sich in der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen im Zuge der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160176.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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