RS Vfgh 1999/9/1 B925/99, B926/99

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem Vermögensbekenntnis des Einschreiters geht hervor, daß er - abgesehen von zwei Mietwohnhäusern mit einem steuerlichen Einheitswert von öS 670.000,-- bzw. öS 476.000,-- über ein Sparguthaben in der Höhe von 210.000,-- "unter Abzug der Einkommenssteuer der Jahre 1996 bis 1998 und der Einkommenssteuervorauszahlung für 1999", sowie ferner über ein weiteres Guthaben auf einem Bankkonto in der Höhe von öS 2.200,-- und über ein zwei Jahre altes Kraftfahrzeug verfügt. Unterhaltspflichten oder Verbindlichkeiten werden im Vermögensbekenntnis des Einschreiters nicht angegeben.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B925.1999

Dokumentnummer

JFR_10009099_99B00925_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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