Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem Vermögensbekenntnis des Einschreiters geht hervor, daß er - abgesehen von zwei Mietwohnhäusern mit einem steuerlichen Einheitswert von öS 670.000,-- bzw. öS 476.000,-- über ein Sparguthaben in der Höhe von 210.000,-- "unter Abzug der Einkommenssteuer der Jahre 1996 bis 1998 und der Einkommenssteuervorauszahlung für 1999", sowie ferner über ein weiteres Guthaben auf einem Bankkonto in der Höhe von öS 2.200,-- und über ein zwei Jahre altes Kraftfahrzeug verfügt. Unterhaltspflichten oder Verbindlichkeiten werden im Vermögensbekenntnis des Einschreiters nicht angegeben.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B925.1999Dokumentnummer
JFR_10009099_99B00925_01