RS Vwgh 1999/7/5 98/16/0148

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung besteht allein dann, wenn objektiv die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln (zu berechnen) sind. Auch Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO bzw des § 288 Abs 1 lit d BAO der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160148.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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