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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung besteht allein dann, wenn objektiv die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln (zu berechnen) sind. Auch Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO bzw des § 288 Abs 1 lit d BAO der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160148.X01Im RIS seit
20.11.2000