RS Vwgh 1999/7/5 97/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §35;
GGG 1984 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0019

Rechtssatz

Der Anspruch auf Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren ist ein solcher des Bundes, nicht der betreibenden Gläubiger. Der Einwand des Verpflichteten, er hafte für Forderungen der betreibenden Parteien nur mehr mit der Quote des Zwangsausgleichs bzw der gepfändeten Liegenschaft, geht ins Leere, weil ein Zwangsausgleich auf die zwei Jahre später entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160018.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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