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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0019Rechtssatz
Der Anspruch auf Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren ist ein solcher des Bundes, nicht der betreibenden Gläubiger. Der Einwand des Verpflichteten, er hafte für Forderungen der betreibenden Parteien nur mehr mit der Quote des Zwangsausgleichs bzw der gepfändeten Liegenschaft, geht ins Leere, weil ein Zwangsausgleich auf die zwei Jahre später entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160018.X01Im RIS seit
24.10.2001