Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §144;Rechtssatz
Eine Nachschau gem § 144 BAO stellt ihrer Grundkonzeption nach eine beaufsichtigende Maßnahme dar, die eher der äußerlichen Kontrolle dient, wogegen eine Buchprüfung und Betriebsprüfung gemäß §§ 147 ff BAO den Zweck einer konkreten Prüfung hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 1608 Abs 2). Ziel einer Buchprüfung und Betriebsprüfung sind objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich, um dadurch die Grundlage für eine gesetzmäßige (richtige) Besteuerung zu schaffen (Hinweis Stoll, aaO 1622, 1623).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160145.X01Im RIS seit
20.11.2000