RS Vwgh 1999/7/5 98/16/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §144;
BAO §147;

Rechtssatz

Eine Nachschau gem § 144 BAO stellt ihrer Grundkonzeption nach eine beaufsichtigende Maßnahme dar, die eher der äußerlichen Kontrolle dient, wogegen eine Buchprüfung und Betriebsprüfung gemäß §§ 147 ff BAO den Zweck einer konkreten Prüfung hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 1608 Abs 2). Ziel einer Buchprüfung und Betriebsprüfung sind objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich, um dadurch die Grundlage für eine gesetzmäßige (richtige) Besteuerung zu schaffen (Hinweis Stoll, aaO 1622, 1623).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160145.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten