RS Vwgh 1999/7/5 98/16/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §10 Z2;
SHG NÖ 1974 §46 Abs1;

Rechtssatz

Der für die Gebührenfreiheit erforderliche Zusammenhang mit einem unmittelbaren Gesetzesauftrag ist nicht mehr gegeben, wenn die Klage rein privatrechtliche finanzielle Ansprüche betrifft, die aus jenen Rechtsgeschäften resultierten, die der abgabepflichtige Kläger (hier: das Land) mit den beklagten Parteien (hier: Architekten und Professionisten) betreffend Teilleistungen für ein Bauvorhaben (hier: Pensionistenheim) abgeschlossen hat. Der Abschluss derartiger Verträge, insb aber die Geltendmachung von daraus resultierenden Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen, kann nicht mehr als von der nicht weiter präzisierten Verpflichtung des § 46 Abs 1 NÖ SHG ("darauf hinzuwirken, dass Sozialhilfeeinrichtungen und damit auch Pensionistenheime ausreichend zur Verfügung stehen") unmittelbar angeordnet angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160375.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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