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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
GGG 1984 §10 Z2;Rechtssatz
Der für die Gebührenfreiheit erforderliche Zusammenhang mit einem unmittelbaren Gesetzesauftrag ist nicht mehr gegeben, wenn die Klage rein privatrechtliche finanzielle Ansprüche betrifft, die aus jenen Rechtsgeschäften resultierten, die der abgabepflichtige Kläger (hier: das Land) mit den beklagten Parteien (hier: Architekten und Professionisten) betreffend Teilleistungen für ein Bauvorhaben (hier: Pensionistenheim) abgeschlossen hat. Der Abschluss derartiger Verträge, insb aber die Geltendmachung von daraus resultierenden Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen, kann nicht mehr als von der nicht weiter präzisierten Verpflichtung des § 46 Abs 1 NÖ SHG ("darauf hinzuwirken, dass Sozialhilfeeinrichtungen und damit auch Pensionistenheime ausreichend zur Verfügung stehen") unmittelbar angeordnet angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160375.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009